AGB & Teilnahmebedingungen

Die Gutscheinrausch Netzwerk AGB und Teilnahmebedingungen regeln die Voraussetzungen und Pflichten, die Sie als Teilnehmer des Gutscheinrausch Netzwerkes gegenüber der Betreiberin des Angebotes, der LLG Media GmbH in der Schwertberger Straße 16 in 53117 Bonn, eingehen. Dass Sie diese Regeln akzeptieren, ist die Voraussetzung, um am Gutscheinrausch Netzwerk teilnehmen zu dürfen. Wenn Sie die Regeln nicht akzeptieren, nehmen Sie bitte nicht teil.

  1. Grundlegendes
    1. Der Teilnehmer wird fortan „Publisher“ genannt.
    2. Die Betreiberin des Gutscheinrausch Netzwerkes (LLG Media GmbH) wird fortan „LLG“ genannt.
    3. Die Teilnahme am Gutscheinrausch Netzwerk wird als „Partnerschaft“ bezeichnet.
    4. Webseiten, Blogbeiträge oder sonstige Webinhalte, auf denen mit den Daten der LLG geworben wird, werden als „Seiten“ bezeichnet.
    5. Die bereitgestellten Widgets oder Deeplinks werden als „Werbemittel“ bezeichnet.
    6. Ein Onlineshop, dessen Gutscheine über das Gutscheinrausch Netzwerk beworben werden können, wird als „Merchant“ bezeichnet.
    7. Wird über ein bereitgestelltes Werbemittel ein Kauf getätigt, so wird eine Vermittlungsprovision fällig. Diese wird als „Salevergütung“ oder „Provision“ bezeichnet.
  2. Programm-Teilnahme
    1. Die Teilnahme am Gutscheinrausch Netzwerk ist freiwillig. Es obliegt der LLG zu entscheiden, ob ein Publisher am Programm teilnehmen darf oder nicht. Insbesondere hat die LLG das Recht, bestimmte Seiten ohne Angabe von Gründen von der Bewerbung auszuschließen oder abzulehnen.
    2. Durch die Teilnahme am Netzwerk geht der Publisher einen Vertrag mit der LLG ein, der durch diese AGB geregelt wird. Die Akzeptanz dieser AGB ist Vorraussetzung für die Teilnahme am Gutscheinrausch Netzwerk.
    3. Teilnehmen dürfen nur volljährige und voll geschäftsfähige juristische Personen. Pro Person ist nur ein Benutzeraccount zulässig.
    4. Bereitgestellte Werbemittel dürfen nicht dritten Parteien zugänglich gemacht werden.
    5. Nicht teilnehmen dürfen Seiten mit illegalen, politischen oder nicht jugendfreien Inhalten. Im Zweifel obliegt es der Diskretion der LLG, eine Seite von der Bewerbung auszuschließen. Dies gilt insbesonders (aber nicht ausschließlich) wenn die LLG vermutet, dass eine Bewerbung ihre eigene Partnerschaft mit den beworbenen Merchants negativ beeinflussen könnte.
    6. Die Teilnahme am Gutscheinrausch Netzwerk gilt unbefristet. Das Recht zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Nutzung der Werbemittel
    1. Die bereitgestellten Werbemittel dürfen nicht modifiziert werden. Die Inhalte der Werbemittel sind Eigentum der LLG und dürfen weder modifiziert, angepasst oder weitergegeben werden.
    2. Die LLG hat das Recht, bereitgestellte Werbemittel kurzfristig und ohne Vorankündigung zu verändern, anzupassen oder sonstwie zu modifizieren.
    3. Es wird keine Garantie auf die korrekte Funktion der Werbemittel gegeben.
  4. Traffic
    1. Werbung per SEA/SEM für die Gutscheine ist verboten. Ebenso dürfen keine Softwares oder Toolbars verwendet werden, um Traffic für die Werbemittel zu erzeugen.
    2. Bei der Bewerbung dürfen keine Falschaussagen getroffen werden. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Publisher selbst beim Merchant arbeitet oder mit ihm im Kontakt steht.
    3. Die Markennamen und Trademark-Rechte der LLG und der Merchants sind zu respektieren. Insbesondere dürfen keine Domains mit Markennamen oder sonst rechtlich grenzwertigen Inhalten verwendet werden.
    4. Wenn die LLG, oder ein Merchant, eine Bewerbung für nicht zulässig hält, so muss der Publisher umgehend seine Seite anpassen und/oder die bereitgestellten Werbemittel entfernen.
    5. Der Publisher ist für die korrekten (datenschutz-)rechtlichen Bestimmungen und Auflagen seiner Webseite selber verantwortlich.
    6. Die bereitgestellten Werbemittel dürfen nicht zum Kauf vom Publisher selber verwendet werden – eigene Klicks auf die Werbemittel mit dem Zweck, eine Provision zu erschleichen, sind explizit verboten und können zu einer Stornierung der Partnerschaft führen.
    7. Der Publisher ist verpflichtet, der LLG auf Nachfrage mitzuteilen, wie und auf welche Weise Traffic generiert wird. Kommt der Traffic auf nicht zugelassene Art zustande, so hat der Publisher die Bewerbung auf der jeweiligen Seite umgehend einzustellen. Bei mehrfachen Verstößen hat die LLG das Recht, die Partnerschaft zu stornieren.
  5. Vergütung
    1. Die Reportings der LLG basieren auf den Saledaten der Affiliate-Netzwerke. Die LLG betreibt selber kein Tracking, sondern weist nur die Daten aus, die sie selber von den Affiliate-Netzwerken und Agenturen erhält.
    2. Es werden nur Sales vergütet, die vom Merchant geprüft und bestätigt wurden. Nachdem ein Sale von einem Merchant bestätigt wurde, wird dieser 40 Tage von der LLG zurückgehalten. Erst dann ist eine Vergütung des Publishers möglich.
    3. Auszahlungen sind maximal einmal pro Woche und ab einem Umsatz von 20 € netto möglich. Auszahlungen können per Knopfdruck angefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Publisher seinen Account bestätigt und eine rechnungsfähige Anschrift angegeben hat.
    4. Hat ein Publisher gegen die Regeln des Netzwerkes verstoßen, so hat die LLG das Recht, ausstehende Provisionsforderungen zu stornieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Auszahlung. Wenn Provisionen auf nicht rechtmäßige Arten und Weisen erwirtschaftet wurden, behält sich die LLG das Recht vor, diese zu stornieren oder die Partnerschaft komplett zu terminieren. Es obliegt der Verpflichtung des Publishers nachzuweisen, dass er Provisionen auf rechtmäßige Art und Weise erwirtschaftet hat.
    5. Nicht jeder Merchant bei Gutscheinrausch wird über einen vergütbaren Link eingebunden. Es gibt einige Shops ohne Affiliate-Link – für diese ist keine Salevergütung möglich und es besteht kein Anspruch darauf.
    6. Beendet ein Publisher seine Partnerschaft mit dem Gutscheinrausch Netzwerk, so behält er seine Provisionsforderungen bei. Verbleibende Provisionsansprüche werden auf Nachfrage von der LLG ausgezahlt. Hierfür kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € netto fällig werden. Beträgt der bestätigte Provisinosumsatz weniger als 5 €, so trägt die LLG diese Kosten selbst und stellt sie dem Publisher nicht in Rechnung.
    7. Auszahlungsmodalitäten und die Auszahlungshöhe können kurzfristig und ohne Ankündigung von der LLG geändert werden.
  6. Datenschutz
    1. Zur Nutzung des Gutscheinrausch Netzwerkes sind personenbezogene Daten erforderlich. Diese werden ausschließlich verschlüsselt per HTTPS gesichert übertragen. Diese Daten werden nur im Rahmen des technischen und organisatorischem Betriebs der Plattform verwendet und verlassen zu keinem Zeitpunkt die Server der LLG.
    2. Auf Nachfrage darf die LLG den bewerbenden Merchants eine Übersicht der persönlichen Daten der Seiteninhaber mitteilen. Dies dient dem Zwecke der Qualitätssicherung und Kontrolle des Netzwerkes und der Trafficqualität.
    3. Persönliche Daten werden nicht verkauft oder weitergegeben.
  7. Verschiedenes
    1. Die LLG wird vom Publisher von jeder Schadensersatzforderungen, die dem Publisher durch die Nutzung des Gutscheinrausch Netzwerkes entstehen, befreit. Dies betrifft insbesonders, aber nicht ausschließlich, Abmahnungen oder Regressforderungen, insbesondere des Marken- und Wettbewerbsrechtes.
    2. LLG gibt keine Garantie oder Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des bereitgestellten Systems. Es obliegt dem individuellen Risiko des Publishers, die bereitgestellten Werbemittel in seine Seite zu integrieren.
    3. Die LLG ist nicht für eventuelle Umsatzausfälle oder Probleme seitens des Publishers verantwortlich.
    4. Diese Teilnahmebedingungen können kurzfristig und ohne Vorankündigungen geändert werden. Der Publisher wird hierüber zeitnah informiert. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Zuteilung der Information kein Widerspruch, so gilt die Änderung als akzeptiert.
    5. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
    6. Gerichtsstand ist Bonn